Jedenfalls kann es nicht Aufgabe der strafprozessualen Beschlagnahme sein, ein die Parteirollen umkehrendes Gewahrsamsverhältnis zu begründen. Ist die Rechtslage unklar oder erheben mehrere Personen Anspruch auf den zurückzugebenden Gegenstand oder Vermögenswert, spricht ihn der Untersuchungsrichter derjenigen Person zu, welche bei einer vorläufigen Beurteilung besser berechtigt zu sein scheint. Diese dürfte in aller Regel der (frühere) Besitzer sein, dessen Eigentum nach Art. 930 Zivilgesetzbuch (ZGB, 210) vermutet wird. Ein Anspruch auf Abnahme von Beweisen zum Nachweis der Eigentumsrechte besteht nicht. Den abgewiesenen Ansprechern wird eine Frist zur zivilrechtlichen Klage angesetzt.