Sind Einziehungsobjekte oder Surrogate beim Angeschuldigten oder einem bösgläubigen Dritten beschlagnahmt worden, erfolgt die Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer. Erfolgte die Sicherstellung beim gutgläubigen Dritten, ist die Rückgabe an diesen zu verfügen. Es ist dann allenfalls Sache des Zivilrichters, über die Eigentums- und Besitzverhältnisse zu entscheiden. Jedenfalls kann es nicht Aufgabe der strafprozessualen Beschlagnahme sein, ein die Parteirollen umkehrendes Gewahrsamsverhältnis zu begründen.