Gegenstände und Vermögenswerte geht es darum, die durch die Beschlagnahme gestörten rechtmässigen Besitzverhältnisse wiederherzustellen; der Untersuchungsrichter hat nicht über Gegenforderungen und andere zivilrechtliche Ansprüche zu befinden. Berechtigt kann sowohl der bisherige Besitzer wie auch der rechtmässige Eigentümer sein. Beweismittel sind in aller Regel derjenigen Person zurückzugeben, von welcher sie einverlangt worden sind. Sind Einziehungsobjekte oder Surrogate beim Angeschuldigten oder einem bösgläubigen Dritten beschlagnahmt worden, erfolgt die Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer.