Ist er nicht bekannt und rechtfertigt es der Wert der Gegenstände und Vermögenswerte, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung (§ 56 Abs. 1 StPO). Erheben mehrere Personen auf einen Gegenstand oder Vermögenswert Anspruch, trifft der Richter oder der Staatsanwalt die ihm gut scheinende Verfügung und setzt jedem abgewiesenen Ansprecher eine Frist zur zivilrechtlichen Klage an. Verstreicht die Frist unbenützt, wird der Gegenstand oder Vermögenswert dem durch die Verfügung bezeichneten Ansprecher ausgehändigt (§ 56 Abs. 2 StPO). Bei der Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte geht es darum, die durch die Beschlagnahme gestörten rechtmässigen Besitzverhältnisse wiederherzustellen;