Die Beschwerdekammer des Obergerichts heisst die Beschwerde gut und hebt die Verfügung des Leitenden Staatsanwaltes auf. Aus den Erwägungen: 8. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, die für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben. Ist er nicht bekannt und rechtfertigt es der Wert der Gegenstände und Vermögenswerte, erfolgt eine öffentliche Ausschreibung (§ 56 Abs. 1 StPO).