Mit der Veräusserung der Gegenstände soll sie diesem Verbot zuwider gehandelt haben. Es wurde auch der Tatbestand des Hausgenossendiebstahls geprüft und die Beschwerdeführerin wurde der Hehlerei verdächtigt. Die Staatsanwaltschaft setzte der Beschwerdeführerin, bei welcher die Gegenstände beschlagnahmt worden waren, die Klagefrist gemäss § 56 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1), wogegen sich diese beschwerte. Die Beschwerdekammer des Obergerichts heisst die Beschwerde gut und hebt die Verfügung des Leitenden Staatsanwaltes auf.