SOG 2009 Nr. 13 § 56 Abs. 2 StPO. Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände und Fristsetzung zur zivilrechtlichen Klage. Der Entscheid des Richters oder Staatsanwalts muss eine sachliche Grundlage haben, welche vorliegend in den Besitzesregeln gegeben ist. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin soll Gegenstände (Antiquitäten etc.) erworben haben, die dem Beschwerdegegner unrechtmässig abhanden gekommen seien. Dessen Ehefrau war unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) verboten worden, über eheliche Vermögenswerte zu verfügen. Mit der Veräusserung der Gegenstände soll sie diesem Verbot zuwider gehandelt haben.