2. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den formellen Voraussetzungen für die Einreichung eines Strafantrages durch die Einreichung der Strafanzeige selbst und der Kopie des Vorladungsbegehrens zur Sühneverhandlung vor den Friedensrichter nachgekommen ist (...). Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 5. Mai 2009 (BKBES.2009.36)