Genf 2004, N 889). Soweit die damalige Anklagekammer im Entscheid vom 9. September 1992 (SOG 1992 Nr. 27; AKK/92021) noch verlangt hatte, dass der Beschwerdeführer dem Strafantrag zumindest eine der Vorladungen des Friedensrichters – in diesem Fall gab es mehrere Vorladungen – hätte beilegen müssen, kann an dieser Auffassung somit nicht mehr festgehalten werden. 2. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den formellen Voraussetzungen für die Einreichung eines Strafantrages durch die Einreichung der Strafanzeige selbst und der Kopie des Vorladungsbegehrens zur Sühneverhandlung vor den Friedensrichter nachgekommen ist (...).