dies bezieht sich indessen auf jene Fälle, in denen innert Frist nur ein Vorladungsbegehren eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch innert Frist eine Strafanzeige und eine Kopie des Vorladungsbegehrens vor den Friedensrichter eingereicht. Gestützt auf die oben erwähnten Ausführungen muss dies für die Gültigkeit des Strafantrags genügen; sofern belegt ist, dass das Vorladungsbegehren tatsächlich der Post übergeben wurde, was hier der Fall ist. Dies entspricht auch der Lehrmeinung (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 31; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, N 889).