Das in § 79 Abs. 2 StPO erwähnte Wort «Bescheinigung» ist daher nicht so zu verstehen, dass die Einreichung einer Kopie des Vorladungsbegehrens – zusammen mit dem Strafantrag – den formellen Anforderungen an einen gültigen Strafantrag nicht genügen würde. Daran vermag der in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft erwähnte Entscheid der damaligen Anklagekammer des Obergerichts vom 31. August 1999 (SOG 1999 Nr. 20) nichts zu ändern. In diesem Entscheid wurde zwar festgehalten, das Vorladungsbegehren vor den Friedensrichter allein vermöge die Strafantragsfrist nicht zu wahren; dies bezieht sich indessen auf jene Fälle, in denen innert Frist nur ein Vorladungsbegehren eingereicht wurde.