Der Strafantrag wurde nur als gültig erachtet, wenn die vom Untersuchungsrichter gesetzte Frist zur Einreichung des (vorläufigen) Weisungsscheins eingehalten wurde. Es wurde deshalb vorgeschlagen, auf eine Fristbestimmung entweder ganz zu verzichten oder die Bestimmung so zu formulieren, dass der Friedensrichterschein oder das Vorladungsbegehren zum Sühneversuch innert der Frist von Art. 29 resp. 31 StGB eingereicht werden müsse. Das in § 79 Abs. 2 StPO erwähnte Wort «Bescheinigung» ist daher nicht so zu verstehen, dass die Einreichung einer Kopie des Vorladungsbegehrens – zusammen mit dem Strafantrag – den formellen Anforderungen an einen gültigen Strafantrag nicht genügen würde.