Diese Auffassung stützte sich offensichtlich auf eine Vernehmlassung des Obergerichts zur Revision der StPO vom 15. Oktober 1987 (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 26. September 2005, BKBES.2005.20), in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die damalige Fassung von § 79 Abs. 2 StPO bundesrechtswidrig sei: Der Strafantrag wurde nur als gültig erachtet, wenn die vom Untersuchungsrichter gesetzte Frist zur Einreichung des (vorläufigen) Weisungsscheins eingehalten wurde.