Bundesrecht. Die Fristbestimmung sei deshalb so zu formulieren, dass klar werde, dass der Friedensrichterschein oder zumindest das Vorladungsbegehren zum Sühneversuch mit dem Strafantrag innert der Frist vom damaligen Art. 29 StGB (heute Art. 31 StGB, Strafgesetzbuch, SR 311.0) eingereicht werden müsse. Diese Auffassung stützte sich offensichtlich auf eine Vernehmlassung des Obergerichts zur Revision der StPO vom 15. Oktober 1987 (vgl. Urteil der Beschwerdekammer vom 26. September 2005, BKBES.2005.20), in welcher darauf hingewiesen wurde, dass die damalige Fassung von § 79 Abs. 2 StPO bundesrechtswidrig sei: