Der Friedensrichter überweise den Weisungsschein der Staatsanwaltschaft nicht von Amtes wegen. Die Beschwerdekammer heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1. (...) Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zur Änderung der Strafprozessordnung sowie der Gerichtsorganisation in Strafsachen vom 27. Februar 1990 (Kommentar zu § 79; vom Kantonsrat in seiner Sitzung vom 4. Juli 1990 kommentarlos angenommen, KRV 1990, S. 729) verletzte die vor der Änderung gültige Fassung von § 79 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO; BGS 321.1) Bundesrecht.