Der Friedensrichter lud die Parteien zu einer Aussöhnungsverhandlung ein, zu der die Beschuldigte B. jedoch nicht erschien. Darauf stellte der Friedensrichter den Weisungsschein aus, welchen A. der Staatsanwaltschaft einreichte. Diese trat auf die Strafanzeige mit der Begründung nicht ein, der Strafanzeiger habe innert der dreimonatigen Antragsfrist keine Bescheinigung darüber eingereicht, dass der Sühneversuch stattgefunden habe oder wenigstens verlangt worden sei. Das Vorladungsbegehren vor den Friedensrichter allein vermöge die Strafantragsfrist nicht zu wahren. Der Friedensrichter überweise den Weisungsschein der Staatsanwaltschaft nicht von Amtes wegen.