SOG 2009 Nr. 12 § 79 Abs. 2 StPO, Art. 31 StGB. Formelle Voraussetzungen des Strafantrags bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn innert Frist ein Strafantrag und eine Kopie des Vorladungsbegehrens zum Sühneversuch an den Friedensrichter eingereicht wird. Sachverhalt: Der Strafanzeiger A. erstattete bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen die Beschuldigte B. Gleichzeitig legte er eine Kopie des Vorladungsbegehrens vor den Friedensrichter vom selben Tag bei. Der Friedensrichter lud die Parteien zu einer Aussöhnungsverhandlung ein, zu der die Beschuldigte B. jedoch nicht erschien.