Es geht darum, dass der Jugendanwalt einen unbedingten Freiheitsentzug anordnet (§ 156 Abs. 1bis StPO). Damit ist für den vorliegenden Fall klargestellt, dass aus verschiedenen Gründen nicht die Beschwerde gegeben sein kann, aber gesetzlich die Einsprache vorgesehen ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, hingegen ist sie als Einsprache der Jugendanwaltschaft zu überweisen. Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 24. Januar 2007 (BKBES.2007.13)