§ 160 Abs. 4 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) sieht für das jugendgerichtliche Verfahren jene Fälle vor, für welche die Appellation gegeben ist. Die Appellation gegen Widerrufsentscheide ist nicht vorgesehen. Widerrufsentscheide des Jugendanwaltes stellen Verfügungen im Sinne von § 16 Abs. 2bis GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12) in Verbindung mit § 156 Abs. 1bis StPO dar, gegen die gemäss § 156 Abs. 3 StPO die Einsprache vorgesehen ist. Es geht darum, dass der Jugendanwalt einen unbedingten Freiheitsentzug anordnet (§ 156 Abs. 1bis StPO).