Die Auffassung der Strafkammer, es sei ihre Zuständigkeit für Widerrufsfragen gegeben, ist deshalb gut begründet und zu teilen. Im (erwachsenenrechtlichen) Strafverfügungsverfahren geht die Staatsanwaltschaft, wenn ein Widerrufsentscheid im Zusammenhang mit einer neuen Strafverfügung zu fällen ist, davon aus, dass der Widerrufsentscheid mit der Einsprache angefochten werden könne (wogegen sie die nach den vorstehenden Überlegungen inkonsequente Auffassung vertritt, es sei bei einem gesonderten Widerrufsentscheid die Beschwerde gegeben). § 160 Abs. 4 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) sieht für das jugendgerichtliche Verfahren jene Fälle vor, für welche die Appellation gegeben ist.