Während altrechtlich noch diskutiert wurde, dass, wenn allein ein Widerruf angefochten sei, die Beschwerde zur Verfügung stehe, ist dies neurechtlich offensichtlich nicht mehr sachgerecht: Eine Frage, die bei der Strafzumessung im Rahmen des so genannten Sanktionenpaketes gesamtheitlich zu betrachten ist, würde der Strafkammer entzogen und der Beschwerdekammer zugeführt, der sonst im Rahmen der Strafzumessung keine Kompetenz zukommt. Die Auffassung der Strafkammer, es sei ihre Zuständigkeit für Widerrufsfragen gegeben, ist deshalb gut begründet und zu teilen.