Aus den Erwägungen: 2. (…) Nach der per 1. August 2005 in Kraft getretenen Revision der Strafverfolgung, nach welcher die Beschwerdekammer Nachfolgerin der Strafkammer in der Beurteilung von Beschwerden wurde, stellte sich die Frage akzentuiert, welcher Rechtsmittelweg bei Widerrufsentscheiden zur Verfügung zu stellen ist. Während altrechtlich noch diskutiert wurde, dass, wenn allein ein Widerruf angefochten sei, die Beschwerde zur Verfügung stehe, ist dies neurechtlich offensichtlich nicht mehr sachgerecht: