SOG 2007 Nr. 10 § 156 Abs. 1bis und Abs. 3 StPO. Im jugendgerichtlichen Strafverfügungsverfahren ist gegen einen gesonderten Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht die Beschwerde, sondern die Einsprache als Rechtsmittel gegeben. Sachverhalt: Am 8. November 2006 verfügte der Jugendanwalt, der X. mit Strafverfügung der Jugendanwaltschaft vom 5. Oktober 2005 für eine Einschliessungsstrafe von 2 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug werde widerrufen. Die Einschliessungsstrafe sei zu vollziehen. Dagegen liess X. Beschwerde erheben. Die Beschwerdekammer tritt darauf nicht ein. Aus den Erwägungen: 2. (…)