Überdies erscheint diese Betrachtungsweise gerade im vorliegenden Fall nicht angebracht, weil damit zu rechnen ist, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen erhebliche Kosten verursachen werden. Umso mehr erscheint das in § 105 Abs. 5 StPO vorgesehene Vorgehen sinnvoll. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 12. Mai 2006 (BKBES.2006.37)