Diese Entscheide sind abänderbar, das heisst, die Amtsstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung zurücknehmen oder abändern. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligten, Wiedererwägungsgesuche zu stellen (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 45 N 18 und 21). Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde (a.a.O., § 100 N 5 ff.) unterscheidet sich von jener der Legitimation gemäss § 205 StPO, welche die unmittelbare Beschwernis betrifft. Diese wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist – aus den dargelegten Gründen – auch nicht zu erkennen.