Die angeführten Entscheide betrafen zwar Verfügungen des Untersuchungsrichters. Mit Blick auf § 105 Abs. 5 StPO besteht aber keine Veranlassung für eine andere Betrachtungsweise, wenn der Entscheid vom Gerichtspräsidenten im Hauptverfahren gefällt wird. Der Entscheid über die Abnahme von Beweisen stellt einen prozessleitenden Entscheid dar, welcher das Verfahren nicht abschliesst. Diese Entscheide sind abänderbar, das heisst, die Amtsstelle kann, solange sie mit der Sache befasst ist, die Anordnung zurücknehmen oder abändern.