falsches Bild ergeben würde. Wenn dies der Fall sei, würde der Beschwerdeführer auf Grund der Ablehnung seiner Beweisanträge irreversibel benachteiligt. Es wurde geprüft, ob der angefochtene Ablehnungsentscheid materielles Recht in unheilbarer oder schwer heilbarer Weise zu beeinträchtigen drohe (Strafkammer in STBES.2004.59 und STBES.2004.13 mit Hinweis auf Andreas Donatsch/Niklaus Schmid: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 402 N 22). Die angeführten Entscheide betrafen zwar Verfügungen des Untersuchungsrichters.