Der Gerichtspräsident wäre durch den Entscheid der Beschwerdeinstanz gebunden und nicht mehr in der Lage, im Sinne von § 105 Abs. 5 StPO zu agieren, was vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war und auch einen Nachteil für die Prozessbeteiligten darzustellen vermag. Eine unmittelbare Beschwernis wurde unter den altrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung bei der Abweisung eines Beweisantrages nur dann angenommen, wenn die Natur der beantragten Beweise deren unverzügliche Abnahme erfordert, weil eine spätere Beweisabnahme ausgeschlossen wäre oder ein bedeutend weniger aussagekräftiges resp. falsches Bild ergeben würde.