b StPO) und er an die zweite Instanz verwiesen wird. Betrachtet man die Sache aber anders, stellt sich heraus, dass § 105 Abs. 5 StPO zum toten Buchstaben würde, wenn durch die Abweisung eines Beweisantrages eine unmittelbare Beschwernis angenommen würde, die zur Beschwerdeerhebung legitimiert: Der Gerichtspräsident wäre durch den Entscheid der Beschwerdeinstanz gebunden und nicht mehr in der Lage, im Sinne von § 105 Abs. 5 StPO zu agieren, was vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war und auch einen Nachteil für die Prozessbeteiligten darzustellen vermag.