Gemäss § 105 Abs. 5 StPO entscheidet der Gerichtspräsident über die Beweisanträge und abgelehnte Anträge können in der Hauptverhandlung wiederholt werden. Diese Regelung kann dann Sinn machen, wenn erste oder überhaupt die Befragungen an der Hauptverhandlung zeigen, dass sich die beantragten Beweise als nötig oder eben als unnötig erweisen. Die Beweisanträge können unter diesen veränderten bzw. geklärten Voraussetzungen dem Gerichtspräsidenten neu unterbreitet werden. Dieser Betrachtungsweise kann entgegengehalten werden, dass dem betroffenen Antragsteller das Beschwerderecht dann nicht mehr zur Verfügung steht (§ 204 Abs. 3 lit. b StPO) und er an die zweite Instanz verwiesen wird.