Unverändert blieb allerdings § 205 StPO, gemäss dem Beschwerde erheben kann, wer durch den angefochtenen Entscheid oder die Säumnis unmittelbar beschwert ist. Aus § 204 Abs. 3 StPO könnte nun geschlossen werden, das Gesetz sehe eine unmittelbare Beschwernis per se vor, wenn im Hauptverfahren der Gerichtspräsident einen Beweisantrag abweist. Diese auf § 204 StPO beschränkte Betrachtungsweise würde allerdings zu kurz greifen. Gemäss § 105 Abs. 5 StPO entscheidet der Gerichtspräsident über die Beweisanträge und abgelehnte Anträge können in der Hauptverhandlung wiederholt werden.