Gemäss Botschaft zu § 204 StPO der Reform der Strafverfolgung sollte die Beschwerde in Übereinstimmung mit Art. 461 VE CH-StPO (Vorentwurf zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung) zu einem Rechtsmittel werden, mit dem generell die Verfahrenshandlungen wie auch die Entscheide der aufgeführten Behörden, aber auch deren Säumnis, angefochten werden kann. Unverändert blieb allerdings § 205 StPO, gemäss dem Beschwerde erheben kann, wer durch den angefochtenen Entscheid oder die Säumnis unmittelbar beschwert ist.