Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 3. Gemäss § 204 Abs. 1 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann gegen alle Anordnungen und Entscheide, unter anderem des Amtsgerichtspräsidenten, Beschwerde erhoben werden, “soweit nicht ein anderes Rechtsmittel gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausschliesst”. Gegenüber der vor dem 1. August 2005 geltenden Fassung von § 204 Abs. 1 StPO wurde die Zulässigkeit der Beschwerde von Entscheiden auf Anordnungen ausgedehnt. Gemäss Botschaft zu § 204 StPO der Reform der Strafverfolgung sollte die Beschwerde in Übereinstimmung mit Art.