SOG 2006 Nr. 13 §§ 105 Abs. 5, 204, 205 StPO. Differenzierung zwischen der Zulässigkeit einer Beschwerde und der unmittelbaren Beschwernis als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit vom Amtsgerichtspräsidenten abgewiesenen Beweisanträgen. Sachverhalt: Im Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten stellte Rechtsanwalt X. diverse Beweisanträge. Der Amtsgerichtspräsident verfügte, die Befragung der von den Parteien beantragten Zeugen sei abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt X. Beschwerde an die Beschwerdekammer und beantragte, die bei der Vorinstanz abgewiesenen Zeugen seien zu bewilligen. Die Beschwerdekammer tritt auf die Beschwerde nicht ein.