Es soll hier allerdings darauf verzichtet werden, dies derart absolut festzustellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall als angebracht erscheint, die amtliche Verteidigung so lange nicht aufzuheben, bis sie sich als offensichtlich nicht mehr nötig erweist. Das ist aus den dargelegten Gründen zur Zeit noch nicht der Fall, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 5. Mai 2006 (BKBES.2006.11)