Das Recht auf eine Verteidigung, das gerade mit der Haft verbunden war, würde hier zu kurz greifen. Den vorstehenden Überlegungen steht nicht entgegen, dass gemäss § 9 Abs. 2 StPO die zweite Instanz nach Eingang der Rechtsmittelerklärung nach freiem Ermessen prüfen kann, ob die amtliche Verteidigung aufrechtzuerhalten sei. Aus der angeführten Regelung könnte übrigens interpretiert werden, dass jener Instanz, welche die amtliche Verteidigung angeordnet hat, die Kompetenz nicht zusteht, diese unter den Umständen des vorliegenden Falles auch wieder zu entziehen. Es soll hier allerdings darauf verzichtet werden, dies derart absolut festzustellen.