Für den Beschuldigten kann sich vor dem Hintergrund der ausgestandenen Haft auch die Frage stellen, ob er die Strafverfügung akzeptieren will. Es kann deshalb mit Fug davon ausgegangen werden, dass eine Strafsache, in der eine längere Haftstrafe ausgestanden wurde, durch neue Erkenntnisse (die notabene auch die Haft in Frage stellen können) nicht zu einem leichten Fall mutiert, in welchem die zuvor notwendige amtliche Verteidigung aufgehoben werden kann. Das Recht auf eine Verteidigung, das gerade mit der Haft verbunden war, würde hier zu kurz greifen.