Anderseits steht die ausgestandene Untersuchungshaft im Raum. Stellt sich heraus, dass diese nicht gerechtfertigt war oder dass der Beschuldigte länger in Haft war, als die zu verhängende Strafe sein wird, stellt sich die Entschädigungsfrage, die erfahrungsgemäss durchaus mit schwierigen rechtlichen Erwägungen behaftet ist. Für den Beschuldigten kann sich vor dem Hintergrund der ausgestandenen Haft auch die Frage stellen, ob er die Strafverfügung akzeptieren will.