Auf den vorliegenden Fall bezogen ist Folgendes festzustellen: Der Staatsanwalt macht geltend, er beabsichtige, die Strafsache mit einer Strafverfügung und mit der Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe zu erledigen. Unter diesen Umständen ist, wenn die Strafverfügung akzeptiert wird, auch nicht mit erheblichen zusätzlichen Aufwendungen für die amtliche Verteidigung zu rechnen. Anderseits steht die ausgestandene Untersuchungshaft im Raum.