b StPO, zu Recht die amtliche Verteidigung zugunsten des Beschwerdeführers an und bestellte ihm mit Rechtsanwalt X. einen amtlichen Verteidiger. Bis zu seiner Entlassung am 28. Dezember 2005 verbrachte der Beschwerdeführer 20 Tage in Haft. Es stellt sich nun die Frage, ob die amtliche Verteidigung nach der Haftentlassung aufgehoben werden konnte. 2. Die Strafprozessordnung schliesst die Entlassung eines amtlichen Verteidigers unter den dargestellten Umständen weder aus noch sieht sie sie vor. Es ist deshalb beides denkbar, weshalb auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist Folgendes festzustellen: