wenn der Beschuldigte sich wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens nicht genügend verteidigen kann; in anderen Fällen, wenn besondere Umstände, wie die Bedeutung des Falles oder die Schwierigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, es rechtfertigen und der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst hinreichend zu verteidigen. Als vorauszusehen war, dass der Beschuldigte länger als zehn Tage in Untersuchungshaft bleiben würde, ordnete die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2005, gestützt auf § 9 Abs. 1 lit. b StPO, zu Recht die amtliche Verteidigung zugunsten des Beschwerdeführers an und bestellte ihm mit Rechtsanwalt X. einen amtlichen Verteidiger.