Ob diese unentgeltlich ist, ist gemäss den §§ 10 und 35 StPO beim Abschluss des Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 9 Abs. 1 StPO ist dem Beschuldigten, der nicht selbst einen zur Parteivertretung berechtigten Rechtsanwalt als privaten Verteidiger bestimmt hat, ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, wenn der Oberstaatsanwalt oder der Staatsanwalt die Anklage vor Gericht vertritt; wenn er sich seit mehr als zehn Tagen in Untersuchungshaft befindet und diese aufrechterhalten wird; wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme im Sinne der Artikel 42–45 oder 100bis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu erwarten ist;