Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Grund der amtlichen Verteidigung nach der Haftentlassung des Beschuldigten weggefallen sei. Andere Gründe zur Einsetzung eines amtlichen Verteidigers seien nicht gegeben, zumal es sich um eine recht einfache Sache handle, die voraussichtlich im Strafverfügungsverfahren beurteilt werde. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt X. Beschwerde an die Beschwerdekammer. Diese wird gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 1. Die solothurnische Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) kennt nicht die unentgeltliche, sondern die amtliche Verteidigung. Ob diese unentgeltlich ist, ist gemäss den §§ 10 und 35 StPO beim Abschluss des Verfahrens zu entscheiden.