Gleichentags erliess der zuständige Staatsanwalt einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten. Am 10. Dezember 2005 genehmigte das Haftgericht die Untersuchungshaft für vorläufig einen Monat, d.h. bis am 7. Januar 2006. Die Staatsanwaltschaft setzte Rechtsanwalt X. am 16. Dezember 2005 als amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ein. Am 28. Dezember 2005 wurde der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Staatsanwaltschaft hob die amtliche Verteidigung am 3. Januar 2006 per sofort auf und entband den amtlichen Verteidiger von seiner Pflicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Grund der amtlichen Verteidigung nach der Haftentlassung des Beschuldigten weggefallen sei.