SOG 2006 Nr. 12 § 9 Abs. 1 lit. b StPO. Ein Fall, in welchem dem Beschuldigten wegen Untersuchungshaft ein amtlicher Verteidiger beigegeben wurde, mutiert mit der Beendigung der Untersuchungshaft nicht ohne weiteres zum leichten Fall, welcher die amtliche Verteidigung als unnötig erscheinen lässt. Sachverhalt: Am 8. Dezember 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz etc. Gleichentags erliess der zuständige Staatsanwalt einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten.