So besteht neben dem Ausschluss der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auch kein Anspruch darauf, im Strafpunkt Anträge stellen zu können. Damit entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Opfer ist diesbezüglich auf den in Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) vorgezeigten Weg zu verweisen. Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 26. Oktober 2005 (BKBES.2005.27)