Letztlich wird das Akteneinsichtsrecht gemäss § 30 Abs. 2 StPO wohl auch im Hinblick auf die zivilprozessuale Geltendmachung von Opferansprüchen nicht verweigert werden können. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist deshalb festzustellen, dass dem Opfer, bzw. dem Opfervertreter, zur Zeit unter dem Gesichtspunkt von § 150 StPO das Akteneinsichtsrecht zusteht. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Darüber hinaus bestehen aber keine gesetzlichen Grundlagen, ihm weitergehende Parteirechte zuzugestehen. So besteht neben dem Ausschluss der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auch kein Anspruch darauf, im Strafpunkt Anträge stellen zu können.