Abgesehen davon, dass dem Opfer oder zumindest dem Opfervertreter ein berechtigtes Interesse zu attestieren wäre, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 159 Abs. 1 StPO), ist weder einzusehen, wie ohne Akteneinsicht eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens abgefasst, noch wie im Sinne von § 150 StPO ein Vergleich über die privatrechtlichen Ansprüche angestrebt werden könnte. Letztlich wird das Akteneinsichtsrecht gemäss § 30 Abs. 2 StPO wohl auch im Hinblick auf die zivilprozessuale Geltendmachung von Opferansprüchen nicht verweigert werden können.