1–3 dargelegt wurden, das (grundsätzliche) Akteneinsichtsrecht zu gegebener Zeit geradezu offensichtlich machen. Abgesehen davon, dass dem Opfer oder zumindest dem Opfervertreter ein berechtigtes Interesse zu attestieren wäre, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 159 Abs. 1 StPO), ist weder einzusehen, wie ohne Akteneinsicht eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens abgefasst, noch wie im Sinne von § 150 StPO ein Vergleich über die privatrechtlichen Ansprüche angestrebt werden könnte.