Aus dieser Bestimmung kann zwar geschlossen werden, dass, wenn gewisse Interessenlagen gegeben sind, das Akteneinsichtsrecht auch gegenüber dem Opfer eingeschränkt werden kann, hingegen ergibt sich daraus kein genereller Ausschluss des Akteneinsichtsrechtes. Vielmehr ist festzustellen, dass die Opferrechte, wie sie oben unter den Ziff. 1–3 dargelegt wurden, das (grundsätzliche) Akteneinsichtsrecht zu gegebener Zeit geradezu offensichtlich machen.